
OGH: Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen eine vom Erblasser (mit)gestiftete Privatstiftung (2 Ob 115/25p vom 26.03.2026) Der OGH befasst sich mit der Frage, welche Auskünfte ein Pflichtteilsberechtigter von einer vom Erblasser (mit)gestifteten Privatstiftung verlangen kann. Die Klägerin ist die Witwe (2. Ehefrau) des Erblassers. Der Erblasser, seine damalige erste Ehefrau und deren drei gemeinsame (damals minderjährige) Söhne errichteten 1998 die beklagte Privatstiftung. Der Erblasser hatte sich in der Stiftungsurkunde ein von ihm alleine auszuübendes, umfassendes Änderungsrecht vorbehalten, das nach der jüngeren Rechtsprechung des Senats (2 Ob 66/24f) das Vermögensopfer erst mit dem Tod des Erblassers eintreten ließ. Die Klägerin erhob eine Vielzahl an Begehren, mit denen sie Informationen über die Zuwendungen des Erblassers an die Privatstiftung, den Vermögensstand der Privatstiftung zum Todestag des Erblassers, die eingesetzten Begünstigten und die an diese gemachten Ausschüttungen erlangen wollte. Der OGH verpflichtete die Privatstiftung zusätzlich zur Erteilung von Auskünften über den Stand und die Zusammensetzung ihres Vermögens zum Todestag des Erblassers. Die Entscheidungen über die Erteilung von Auskünften über die erfolgten Ausschüttungen und die Bekanntgabe der Begünstigten wurden zur Verfahrensergänzung aufgehoben. Gemäß § 786 ABGB hat, wer berechtigt ist, die Hinzurechnung bestimmter Schenkungen zu verlangen, in Bezug auf diese einen Auskunftsanspruch gegen die Verlassenschaft, die Erben und den Geschenknehmer. Nach § 781 Abs 2 ABGB gelten als hinzu- und anzurechnende Schenkung (unter anderem) auch „die Vermögenswidmung an eine Privatstiftung“ (Z 4) und „die Einräumung der Stellung als Begünstigter einer Privatstiftung, soweit ihr der Verstorbene sein Vermögen gewidmet hat“ (Z 5). Der OGH setzt sich in der Entscheidung mit der Frage auseinander, welche Informationen der Pflichtteilsberechtigte zur Durchsetzung seiner Ansprüche benötigt, die er aus Schenkungen iSd § 781 Abs 2 Z 4 oder 5 ABGB ableitet. Der OGH fasst zusammen: 1. Die Privatstiftung als Geschenknehmerin hat nach § 786 Fall 3 ABGB im Hinblick auf die ihr vom Erblasser gemachten Vermögenswidmungen (§ 781 Abs 2 Z 4 ABGB) alle zur Ermittlung des Werts des gewidmeten oder sonst unentgeltlich zugewendeten Vermögens im Zeitpunkt des Vermögensopfers notwendigen Informationen zu erteilen. Tritt das Vermögensopfer erst mit dem Tod des Erblassers ein, ist jedenfalls Auskunft über das Vermögen der Privatstiftung zu diesem Zeitpunkt zu geben. Weiters kann in diesem Fall auch die Auskunft über unentgeltliche Zuwendungen durch Dritte erforderlich sein. 2. Eine Privatstiftung, der der Erblasser Vermögen zugewendet hatte, hat den Pflichtteilsberechtigten in Analogie zu § 786 Fall 1 und 2 ABGB Auskunft über die Einräumung einer Begünstigtenstellung und über Ausschüttungen an Begünstigte zu erteilen, wenn dem Nachlass und den Erben insofern kein Auskunftsrecht gegenüber der Privatstiftung zukommt. Diese Verpflichtung besteht, soweit die Einräumung einer Begünstigtenstellung oder Ausschüttungen an Begünstigte auf dem Willen des Erblassers beruhen. Auf dieser Grundlage hat die Privatstiftung, wenn der Erblasser bis zu seinem Tod über ein Widerrufs- oder umfassendes Änderungsrecht verfügte, Auskunft darüber zu erteilen, • welchen Personen zu diesem Zeitpunkt die Stellung als Begünstigter eingeräumt war, • welche Ausschüttungen bis zu diesem Zeitpunkt an Begünstigte geleistet wurden, wobei sie über Ausschüttungen an nicht abstrakt pflichtteilsberechtigte Personen nur insofern Auskunft zu erteilen hat, als diese innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgten. OGH: Vorabentscheidungsersuchen zur Reichweite der Zuständigkeit nach Art 10 Abs 2 EuErbVO (2 Ob 165/25s, vom 20.01.2026 ) Der Erblasser war Eigentümer einer Wohnung in Wien. Sein letzter gewöhnlicher Aufenthalt lag in der Republik Moldau. Hinweise darauf, dass er jemals in Österreich einen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt oder, dass er über Vermögen in einem anderen Mitgliedstaat verfügt hätte, liegen nicht vor. Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien antwortete – gestützt auf Art 10 Abs 2 EuErbVO – einer in der Schweiz wohnhaften Tochter des Erblassers den inländischen Nachlass rechtskräftig ein. Eine andere Tochter begehrt als Klägerin unter Zugrundelegung des Werts der Wohnung die Zahlung ihres Pflichtteils von ihrer Schwester. Die internationale Zuständigkeit Österreichs sei gemäß Art 10 Abs 2 EuErbVO gegeben, weil der Erblasser Eigentümer der mittlerweile von der Beklagten verkauften Wohnung in Wien gewesen sei. Der OGH betonte, dass Pflichtteilsklagen grundsätzlich in den Anwendungsbereich der EuErbVO fallen. Als einziger Anknüpfungspunkt für die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte kommt im Anlassfall Art 10 Abs 2 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (EuErbVO) in Betracht. Dieser lautet: „Ist kein Gericht in einem Mitgliedstaat nach Absatz 1 zuständig, so sind dennoch die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich Nachlassvermögen befindet, für Entscheidungen über dieses Nachlassvermögen zuständig,“. Der OGH legte dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vor: „Erfasst die Zuständigkeit nach Art 10 Abs 2 EuErbVO auch die auf Zahlung eines Geldbetrags gerichtete Klage eines Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben, wenn der Kläger seinen Anspruch aus Vermögen des Erblassers ableitet, das sich im Staat des angerufenen Gerichts befunden hatte, aber nach dessen Tod vom Erben an einen Dritten veräußert wurde?“ OGH: Erbverzicht (2Ob222/25y vom 20.01.2026): Rechtssatz: Der Erbverzicht hindert den Erblasser nicht, den Verzichtenden trotzdem zu bedenken. Der Widerruf des Erbverzichtes ist auch formlos möglich. Der Erbsverzicht berührt nur das Anwartschaftsrecht des Erben auf die Erbschaft, nicht aber seine Erbfähigkeit, deshalb kann er auf Grund einer vor Widerruf des Erbverzichtes errichteten letztwilligen Verfügung erwerben. Der Erbverzicht hindert den Erblasser nicht, den Verzichtenden trotzdem zu bedenken. Der Erbverzicht hindert den Erblasser nicht, den Verzichtenden trotzdem zu bedenken. Der Erbverzicht berührt nur das Anwartschaftsrecht des Erben auf die Erbschaft, nicht aber seine Erbfähigkeit, deshalb kann er auf Grund einer vor Widerruf des Erbverzichtes errichteten letztwilligen Verfügung erwerben.
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OGH zum verlorenen Testament: Anscheinsbeweis grundsätzlich zulässig (2 Ob 187/25a v. 18.11.2025) Mit der Entscheidung 2 Ob 187/25a hat der OGH wichtige Klarstellungen zum Umgang mit verloren gegangenen Testamenten getroffen. Ein wesentliches Ziel des österreichischen Erbrechts ist es, dem tatsächlichen letzten Willen des Verstorbenen möglichst zur Geltung zu verhelfen. Daher bleiben Testamente auch dann wirksam, wenn sie zufällig in Verlust geraten oder zerstört wurden. Voraussetzung ist allerdings, dass sowohl der Inhalt des Testaments als auch dessen zufälliger Untergang bewiesen werden können. Die Beweislast trifft jene Person, die sich auf das Testament beruft. Der OGH hat ausgesprochen, dass in Fällen des Testamentsverlustes grundsätzlich auch der Anscheinsbeweis zulässig sein kann. Liegt ein typischer Geschehensablauf vor, darf daraus auf einen entsprechenden Ablauf im konkreten Fall geschlossen werden. Diese Rechtsprechung kann künftig zu einer spürbaren Beweiserleichterung führen. Im konkreten Anlassfall wurde der Anscheinsbeweis jedoch verneint, da die Erblasserin das Testament zurückverlangt hatte und das Original danach nicht mehr auffindbar war. OGH: Auskunftsanspruch nach § 786 ABGB setzt konkrete Anhaltspunkte voraus (2 Ob 144/25b v. 23.10.2025) Pflichtteilsberechtigte können von der Verlassenschaft Auskunft über pflichtteilsrelevante Zuwendungen des Erblassers verlangen. Voraussetzung ist, dass konkrete Umstände behauptet und bewiesen werden, die auf solche Zuwendungen schließen lassen. Ein bloß abstrakter Verdacht reicht aber nicht aus. Ob die vorgebrachten Umstände tatsächlich auf pflichtteilsrelevante Zuwendungen hindeuten, ist stets eine Einzelfallfrage und begründet regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage. Da im Anlassfall weder Zuwendungen an andere Pflichtteilsberechtigte noch eine Vermögensminderung des Nachlasses festgestellt wurden, wurde der Auskunftsanspruch zu Recht abgewiesen. Mangels eines grundsätzlich bestehenden Auskunftsanspruchs kam es auf die weitere Frage, ob der höchstpersönliche Auskunftsanspruch nach dem Kontenregistergesetz auf die Verlassenschaft übergeht, nicht mehr an. Zudem stellte der OGH klar, dass Entwicklungen des Nachlassvermögens nach dem Todesfall für Auskunftsansprüche nach § 786 ABGB nicht relevant sind, da diese ausschließlich auf Zuwendungen zu Lebzeiten des Erblassers abzielen. OGH: Insolvenz über den Nachlass unterbricht das Verlassenschaftsverfahren nur teilweise (2Ob106/25i - 2Ob123/25i - 2Ob124/25m v. 23.10.2025) Wird über das Vermögen einer Verlassenschaft ein Insolvenzverfahren eröffnet, stellt sich die Frage, welche Auswirkungen dies auf das laufende Verlassenschaftsverfahren hat. Der OGH stellt klar, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlass nicht zur Unterbrechung des gesamten, sondern nur der „massebezogenen“ Teile des Verlassenschaftsverfahrens führt. Ein „Massebezug“ liegt insbesondere dann vor, wenn Befugnisse des Insolvenzgerichts oder des Insolvenzverwalters berührt werden. Die Unterbrechungswirkung erfasst daher nur jene Verfahrensabschnitte, die die Insolvenzmasse betreffen oder in die Zuständigkeiten des Insolvenzgerichts bzw. des Insolvenzverwalters eingreifen. Dazu zählen insbesondere Maßnahmen zur Ermittlung und Sicherung der Masse sowie eine Einantwortung während aufrechter Insolvenz. Der Umfang der Unterbrechung hat sich aber am Zweck der Unterbrechung zu orientieren, der einerseits in der Absicherung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sowie des ökonomischen, prozessvermeidenden insolvenzrechtlichen Anmeldungs- und Prüfungsverfahrens und andererseits generell im Schutz der Masse vor Rechtsnachteilen liegt. Schuldnerbezogene Verfahrenshandlungen bleiben weiterhin zulässig. Dazu gehören etwa die Bestellung oder Enthebung eines Verlassenschaftskurators, die Vertretung der Verlassenschaft im Insolvenzverfahren sowie Fragen des Erbrechts, soweit sie keinen unmittelbaren Einfluss auf die Masse haben. Die Unterbrechung erfasst nicht jene Bereiche des Verlassenschaftsverfahrens, die allein schuldnerische Belange betreffen, wie die Vertretung der Verlassenschaft gegenüber dem Konkursgericht und dem Masseverwalter und die damit zusammenhängenden oder auch vorgelagerten – etwa den Erbrechtsausweis nach § 810 ABGB betreffenden – Fragen zu verstehen, ebenso das für die Insolvenz irrelevante Verfahren über das Erbrecht, nicht aber die mit der Ermittlung der Masse zusammenhängenden Verfahrenshandlungen oder die in die Befugnisse des Insolvenzgerichts eingreifende Einantwortung. Da weder die verlassenschaftsgerichtliche Genehmigung der Konkursantragstellung noch die Bestellung oder Enthebung des Verlassenschaftskurators Einfluss auf den Bestand der Sollinsolvenzmasse hatten und letztlich nur die Vertretung der Verlassenschaft als Insolvenzschuldnerin (auch) gegenüber dem Insolvenzgericht betrafen, entschied der OGH über die ihm vorgelegten Rechtsmittel mangels insoweit erfolgter Unterbrechung des Verlassenschaftsverfahrens. Die Entscheidung schafft mehr Rechtssicherheit und zeigt, dass trotz Nachlassinsolvenz eine Fortführung bestimmter Teile des Verlassenschaftsverfahrens möglich und zulässig bleibt. OGH: Beendigung einer Vorsorgevollmacht (1 Ob 33/25x, vom 24.06.2025) Auch wenn eine Vorsorgevollmacht vom Gericht beendet wurde und dem Beschluss vorläufige Verbindlichkeit zukommt, bleibt der Vorsorgebevollmächtigte im Verfahren über die Beendigung seiner Vollmacht weiter vertretungsbefugt. Das Erstgericht ordnete die Beendigung einer Vorsorgevollmacht an und bestellte gleichzeitig einen Rechtsanwalt zum einstweiligen Erwachsenenvertreter sowie zum Rechtsbeistand für den Betroffenen. Es sprach aus, dass der Beschluss vorläufig verbindlich sei. Der OGH stellte klar, dass die Vertretungsbefugnis des Vorsorgebevollmächtigten – da sein Wirkungsbereich auch die Vertretung in gerichtlichen Verfahren umfasste – im Verfahren über die Beendigung der Vorsorgevollmacht bestehen bleibt und er im Namen des Betroffenen ein Rechtsmittel erheben kann. Die Vertretungsbefugnis des Vorsorgebevollmächtigten erstreckt sich aber nur auf die Bekämpfung des Beschlusses, mit dem die Vorsorgevollmacht beendet wurde, sowie des damit im untrennbaren Zusammenhang stehenden Beschlusses, mit dem ein Rechtsbeistand für das Verfahren und ein einstweiliger Erwachsenenvertreter bestellt wurde. OGH: Umfang des gesetzlichen Vorausvermächtnisses des Ehegatten (2 Ob 38/25i v. 29.07.2025) Der überlebende Ehegatte soll seinen bisherigen Lebensstandard auch nach dem Todesfall wahren können. Das Gesetz räumt ihm daher ein gesetzliches Vorausvermächtnis (§ 745 Abs 1 ABGB) ein, das neben dem lebenslangen Wohnrecht an der Ehewohnung auch den Hausrat umfasst. In der Entscheidung 2 Ob 38/25i hat der OGH klargestellt, dass Gegenstände des persönlichen Gebrauchs, beruflich genutzte Sachen sowie reine Wertanlagen nicht vom Vorausvermächtnis erfasst sind. Da es typischerweise an einem hinreichenden Bezug zum ehelichen Haushalt fehlt, sind auch Gegenstände, die Funktion einer Wertanlage erfüllen, nicht Teil des Vorausvermächtnisses. Maßgeblich ist, ob ein Gegenstand dem ehelichen Haushalt zuzuordnen ist und der Fortführung der bisherigen Lebensverhältnisse dient. Auf den Wert kommt es nicht an – auch hochwertige Möbel oder Kunstwerke können umfasst sein, sofern sie primär der Wohn- und Dekorationsfunktion dienen. Rechtssatz: Kunstwerke, die nicht ohnehin als Werke der angewandten Kunst im Haushalt eine Gebrauchsfunktion erfüllten, können unter das Vorausvermächtnis nach § 745 Abs 1 ABGB fallen, wenn sie durch Aufhängen oder Aufstellen zur Dekoration der Ehewohnung dienten. Der OGH hat zudem angedeutet, dass die bisher vertretene Auffassung, wonach der überlebende Ehegatte Eigentum an diesen Gegenständen erwirbt, künftig überprüft werden könnte. Das an den zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen bestehende Vorausvermächtnis (§ 745 Abs 1 ABGB) dient der Fortschreibung der bisherigen Lebensverhältnisse nach einem subjektiven Maßstab. Weder ein bestimmtes Mindestmaß des Gebrauchs haushaltszugehöriger Sachen noch der – aufgrund der maßgeblichen subjektiven Verhältnisse in einer großen Bandbreite denkbare – Wert der Sachen sind entscheidende Kriterien für die Bestimmung des Umfangs des Vorausvermächtnisses. OGH: Eheschließung nach dem Erbfall bei Übernahme eines Erbhofs zulässig (2 Ob 71/25t v. 26.6.2025) In der Praxis kommt es häufig vor, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb als Erbhof fortzuführen ist. Der Kreis der Personen, die für die Übernahme eines solchen Hofes in Betracht kommen, ist jedoch gesetzlich eingeschränkt. Nach dem Anerbengesetz können unter bestimmten Voraussetzungen auch Ehegatten gemeinsam als Übernehmer auftreten. Unklar war bislang, zu welchem Zeitpunkt die Ehe bestehen muss. Mit der Entscheidung 2 Ob 71/25t hat der Oberste Gerichtshof diese Frage nun eindeutig beantwortet. Maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers, sondern jener Zeitpunkt, zu dem die Erbhofeigenschaft festgestellt wird. Eine Eheschließung erst nach dem Tod des Verstorbenen steht der gemeinsamen Hofübernahme daher nicht entgegen. Besteht die Ehe im Zeitpunkt der Feststellung der Erbhofeigenschaft, finden die Bestimmungen des Anerbengesetzes uneingeschränkt Anwendung – einschließlich der Regelungen über den Übernahmspreis. OGH: Auswirkungen der Rückübertragung einer geschenkten Sache an den Erblasser (2 Ob 51/25a vom 26.06.2025) Für die Frage der Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen ist (auch) im Anwendungsbereich des § 788 ABGB nF im Einklang mit den tragenden Grundsätzen des Pflichtteilsrechts und dem Zweck der Hinzu- und Anrechnung die Grundüberlegung relevant, Pflichtteilsberechtigte so zu stellen, als wäre die Sache noch im Nachlass. Im Fall der einvernehmlichen Aufhebung einer zuvor erfolgten unentgeltlichen Zuwendung (deren Ergebnis ist, dass sich die Sache wieder ungeschmälert und ohne eine vom Nachlass dafür zu tragende Gegenleistung im Nachlass befindet) scheidet eine Hinzu- und Anrechnung der ursprünglichen Zuwendung des Erblassers aus. Der OGH verneinten eine Hinzu- und Anrechnung, weil die in das Vermögen des Klägers gelangte Liegenschaft vor dem Ableben des Erblassers wieder an diesen rückübertragen wurde. Die Vermögensübertragung an den Kläger erfolgte im Hinblick darauf, dass der Kläger die Landwirtschaft übernehmen und den Erblasser versorgen sollte. Da der Erblasser aber dem Kläger das Zusammenleben und Zusammenarbeiten durch sein Verhalten unmöglich gemachte, hat der Kläger den Liegenschaftsanteil (lange) vor dem Tod des Erblassers wieder an diesen rückübertragen. Unabhängig von der Vermögensopfertheorie, wonach Wertveränderungen nach der erfolgten Schenkung für deren Hinzu- und Anrechnung im Allgemeinen unberücksichtigt bleiben, schlägt bei einer (ohne Zahlung eines Entgelts erfolgten) Rückübertragung an den Erblasser der dem gesamten Hinzu- und Anrechnungsrecht immanente Gedanke durch, Pflichtteilsberechtigte so zu stellen, als wäre die Sache noch im Nachlass. Die Zuwendung wurde mehrfach berücksichtigt: Obwohl sie sich – wieder – im Nachlass befindet, würde sie dennoch als vormalige Zuwendung an den Kläger hinzugerechnet. Dies entspricht nicht dem Ausgleichsgedanken des Pflichtteilsrechts und würde den Kläger benachteiligen. Nachteile der übrigen Pflichtteilsberechtigten im Fall der Nichtberücksichtigung könnten dagegen in der zwischenzeitlich bestehenden Möglichkeit einer anderweitigen Veräußerung der Liegenschaft durch den Kläger liegen, die im Anlassfall aber gerade nicht schlagend wurde und damit auch keinen bezifferbaren Vermögensnachteil für die übrigen Pflichtteilsberechtigten herbeigeführt hat. OGH zu rückabgewickelten Schenkungen und dem Pflichtteil (2 Ob 51/25a v. 26.06.2025) Seit dem ErbRÄG 2015 sind Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte zeitlich unbegrenzt auf den Pflichtteil anzurechnen. Damit soll verhindert werden, dass Pflichtteilsberechtigte durch lebzeitige Zuwendungen bessergestellt werden, als wenn der Gegenstand im Nachlass verblieben wäre. In der Entscheidung 2 Ob 51/25a hat der OGH erstmals zur Frage Stellung genommen, wie eine später rückabgewickelte Schenkung pflichtteilsrechtlich zu behandeln ist. Erfolgt die Rückabwicklung einvernehmlich und ohne Gegenleistung, ist die Schenkung bei der Pflichtteilsberechnung nicht zu berücksichtigen, da sich der Vermögensstand des Nachlasses nicht verändert hat. Offen bleibt hingegen, wie Fälle zu beurteilen sind, in denen die Rückübertragung im Rahmen eines neuen Schenkungsvertrags erfolgt oder Investitionen abgegolten werden. Die Entscheidung deutet jedoch darauf hin, dass in solchen Konstellationen eine pflichtteilsrelevante Schenkung weiterhin anzunehmen sein könnte. OGH: Vermächtnisnehmer müssen sich an Verfahrenskosten beteiligen (2 Ob 67/25d v. 3.6.2025) Die Abhandlung einer Verlassenschaft ist regelmäßig mit erheblichen Kosten verbunden, insbesondere mit Gerichts- und Gerichtskommissärsgebühren. Grundsätzlich tragen diese Kosten die Erben, selbst dann, wenn Pflichtteilsberechtigte oder Vermächtnisnehmer einen wesentlichen Teil des Nachlasses erhalten. Während Pflichtteilsberechtigte über die Pflichtteilsbemessung mittelbar berücksichtigt werden, galt dies bislang nicht für Vermächtnisnehmer. In der Entscheidung 2 Ob 67/25d hat der Oberste Gerichtshof nun klargestellt, dass Vermächtnisnehmer anteilig auch zur Gerichtskommissärsgebühr heranzuziehen sind. Erben können daher den entsprechenden Kostenersatz verlangen. In der Praxis empfiehlt es sich, die Kostenfrage bereits im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung mit den Vermächtnisnehmern zu klären, um spätere Rückforderungsprozesse zu vermeiden. OGH: Einantwortung trotz Überlassung an Zahlungs statt nur bei neuem Vermögen (2 Ob 4/25i v. 29.4.2025) Ist ein Nachlass überschuldet, kann das Verlassenschaftsverfahren durch Überlassung an Zahlungs statt beendet werden. Der Gläubiger erhält dabei die alleinige Verfügung über die Aktiva und übernimmt im Gegenzug die (aliquote) Befriedigung der Nachlassverbindlichkeiten. In der Entscheidung 2 Ob 4/25i hat der OGH klargestellt, dass eine Einantwortung an einen Erben trotz einer solchen Überlassung grundsätzlich möglich bleibt. Voraussetzung ist jedoch, dass nachträglich weiteres Nachlassvermögen aufgefunden wird. Ohne neu hervorgekommenes Vermögen kann das Verfahren nicht wieder aufgenommen und keine Einantwortung erfolgen. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer frühzeitigen aktiven Beteiligung am Verlassenschaftsverfahren. Nach einer Überlassung an Zahlungs statt stehen zentrale Verfahrensrechte – etwa die Einholung von Bankauskünften – kaum mehr zur Verfügung. Auch die Durchsetzung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen wird dadurch künftig deutlich erschwert. OGH: Erbhofeigenschaft maßgeblich im Todeszeitpunkt (2 Ob 8/25b v. 29.4.2025) Der OGH hat klargestellt, dass bei der unentgeltlichen Übertragung landwirtschaftlicher Betriebe unter Lebenden das Anerbengesetz analog anzuwenden ist, um zu beurteilen, ob ein Erbhof vorliegt und welcher Übernahmspreis maßgeblich ist. In der Entscheidung 2 Ob 8/25b präzisierte der OGH nun, dass die Voraussetzungen für die Erbhofeigenschaft nicht im Zeitpunkt der Übertragung, sondern erst im Todeszeitpunkt des Übergebers vorliegen müssen. OGH konkretisiert den Pflegebegriff beim Pflegevermächtnis (2 Ob 33/25d v. 29.4.2025) Nahen Angehörigen steht unter bestimmten Voraussetzungen ein gesetzliches Pflegevermächtnis zu. In der Entscheidung 2 Ob 33/25d hat der Oberste Gerichtshof präzisiert, dass unter Pflege nach § 677 ABGB sämtliche objektiv erforderlichen Unterstützungsleistungen fallen, die der Erblasser aufgrund seiner Pflegebedürftigkeit nicht selbst erbringen konnte – auch wenn sie nicht medizinischer Natur sind. Erfüllen diese Leistungen die gesetzlichen Voraussetzungen, können auch psychische und soziale Unterstützungen als Pflege gelten. Tätigkeiten wie Spaziergänge, Telefonate oder organisatorische Hilfe können hingegen im Einzelfall Pflegeleistungen darstellen, sofern sie zu einem selbstbestimmten und bedürfnisorientierten Leben beitragen. Für Zeiten der „Fremdpflege“ kommt ein Anspruch aus einem Pflegevermächtnis insoweit in Betracht, als in dieser Zeit sonstige Pflegeleistungen verrichtet werden, an deren alleiniger Ausübung er aufgrund seiner Pflegebedürftigkeit verhindert war. (a) Bloße Besuche und Telefongespräche mit einer in einem Heim untergebrachten Person sind nicht vom Pflegebegriff des § 677 ABGB umfasst. Zwar können Unterstützungsleistungen, die (nur) das psychische Wohlergehen betreffen, unter den Pflegebegriff fallen. Voraussetzung ist aber, dass es sich um Tätigkeiten handelt, an deren alleiniger Ausübung der Gepflegte aufgrund seiner Pflegebedürftigkeit gehindert war (zB Vorlesen, wenn der Gepflegte dazu nicht mehr selbstständig in der Lage ist). Die Besuche und Telefonate der Tochter erfüllen die zuletzt genannten Anforderungen nicht. (b) In eigener Person erbrachte Organisationsleistungen können unter den Begriff der Pflege fallen, soweit der Gepflegte an deren Ausübung aufgrund seiner Pflegebedürftigkeit gehindert war und die Organisationsleistungen seine Möglichkeiten verbessert haben, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen. (c) Der Anspruch auf ein Pflegevermächtnis setzt voraus, dass die zu berücksichtigenden Leistungen des Pflegenden insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze des § 677 ABGB überschreiten (Literatur: es müssen mehr als 20 Stunden im Monat für Pflege aufgewendet werden). Während der Zeiten von Spitals- oder Heimpflege des Erblassers scheidet mangels (objektiv) erforderlicher Betreuungsleistungen ein Anspruch nach § 677 ABGB regelmäßig aus.
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Mitgliederversammlung in Athen, mit tollen Kollegen und intensivem erbrechtlichen Gedankenaustausch!
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Das „Who-is-Who“ der österreichischen Erbrechtsanwälte trifft sich am 28.11.2024 im Palais Trautson zur Fortbildung und Gedankenaustausch. Die Sicherung des Erblasserwillens muss für uns Erbrechtsanwälte absolute Priorität haben und steht vermehrt im Focus unserer anwaltlichen Tätigkeit.
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